Ihr kompetenter Partner für Grabanlagen und Skulpturen aus Stein

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere vertraglichen
Leistungen vorbehaltlos ausführen.

II. Angebote, Unterlagen und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Erst die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot. Die
Annahme dieses Angebots erfolgt nach unserer Wahl durch schriftlichen Vertrag, durch Übersendung
einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferung oder
Leistung.

2. An unseren Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht beauftragten Angeboten hat der Kunde uns
unverzüglich zurückzugeben, sobald feststeht, dass eine Beauftragung nicht erfolgt.

III. Anbringung von Kennzeichen

1. Wir sind berechtigt, unser Firmenlogo in angemessener, die Gestaltung der Ware nicht relevant
beeinträchtigender Form auf der von uns hergestellten Ware anzubringen.

2. Wir sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Beauftragung gut sichtbar ein Bauschild am Baukörper
anzubringen.

IV. Ausführung

1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und
das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen und eine erforderliche Sperrung der
öffentlichen Verkehrsfläche auf eigene Kosten zu veranlassen.

2. Der Kunde hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, uns die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze
auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege sowie Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen. Die Verbrauchskosten tragen wir.

3. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam vom Kunden und von uns festzustellen,
wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

V. Vergabe an Nachunternehmer

Wir sind berechtigt, Leistungen der Bauausführung an Nachunternehmer zu vergeben.

VI. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von uns nicht übernommen.

2. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die Abklärung aller technischen Fragen
und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretenden Umstände, wie z.B. Lieferfristüberschreitungen
oder Lieferausfälle unserer Lieferanten sowie Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von
Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen und extremer Witterungsverhältnisse
berechtigen uns – soweit wir hierdurch unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer
Liefer- und Leistungspflichten gehindert sind – die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben.

VII. Preise

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Verbrauchern
über Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen, gilt abweichend hiervon
auch bei zwischenzeitlichen Änderungen der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Mehrwertsteuersatz.

2. Für angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden die einschlägigen tarifvertraglichen Zuschläge und Zulagen berechnet.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.

2. Der Kunde kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang
der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn wir unsere
vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig
erhalten haben, es sei denn, der Kunde ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte
des Kunden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, bleiben unberührt.

IX. Abnahme

1. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung
der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

3. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, gilt zusätzlich die nachfolgende Regelung:

a. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen
nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

b. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung
in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung
als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage
zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

X. Kündigung

Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns
die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung können
wir eine Pauschale in Höhe von 10% der vereinbarten Gesamtvergütung geltend machen. Es steht
sowohl dem Kunden als auch uns der Nachweis zu, dass unser Anspruch nach § 648 Satz 2 BGB
niedriger bzw. höher ist.

XI. Haftung auf Schadensersatz

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

5. Die Begrenzung nach der vorstehenden Ziffer 4 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs
auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller für von uns gelieferte und/oder eingebaute Stoffe oder Bauteile in seinen
Produktunterlagen oder in seiner Werbung Angaben zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit
oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Herstellerangaben nicht zu einer vereinbarten
Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.

2. Unwesentliche oder zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (insbesondere
bei Nachbestellungen) berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die
Einhaltung von Massen, Farbtönen oder einer anderen konkreten Form der Ausführung ausdrücklich
vereinbart wurde. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als
vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

3. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab
Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten
zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden
werden.

4. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, gilt (ggf. abweichend von vorstehender Ziffer 3.) für die
Verjährungsfrist folgendes:

a. Die Verjährungsfrist für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen beträgt 2 Jahre und
für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

b. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung
Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese
Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn der Kunde sich dafür entschieden
hat, uns die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn
für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

c. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Kunden in einem Jahr
ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten
an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

5. Kommen wir einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und

a. gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
so hat der Kunde uns unsere Aufwendungen zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung
gelten die ortsüblichen Sätze.

XIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt oder wir uns mit dem Kunden nicht
ausdrücklich auf eine vorbehaltslose Übertragung des Eigentums an ihn geeinigt haben, behalten wir
uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.

XIV. Alternative Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.

XV. Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt, dass unser Geschäftssitz der Gerichtsstand ist.